Satzung

Die Satzung des Lippischen Pfarrvereins e.V. wurde zuletzt am 19. September 2001 neu verabschiedet. Neu sind

 

Satzung des Lippischen Pfarrvereins e.V.

I. Name und Zweck des Vereins

§1
Der am 17. Oktober 1906 aus der allgemeinen Lippischen Pastoralkonferenz hervorgegangene Pfarrerverein trägt den Namen: "Lippischer Pfarrverein e.V.". Er hat seinen Sitz in Detmold und ist bei dem dortigen Amtsgericht eingetragen.

§2
Der Verein gehört dem "Verband der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V." an.

§3
Der Zweck des Vereins ist:
1. Die Vertretung der Mitglieder in allen ihren Beruf betreffenden Anliegen.
2. Beratung und Unterstützung in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten.
3. Fort- und Weiterbildung zu Themen des pfarramtlichen Umfeldes.

§4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Seine Tätigkeit ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Den Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Erträge aus ihm zu. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensteile zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§6
1. Es wird zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft unterschieden.

2. Die aktive Mitgliedschaft können erwerben:
- Pfarrerinnen und Pfarrer (im aktiven Dienst oder im Ruhestand),
- Pastorinnen und Pastoren (auch im Hilfs- und Sonderdienst),
- Vikarinnen und Vikare,
- Predigerinnen und Prediger mit landeskirchlichem Auftrag,
die zur Lippischen Landeskirche gehören.

3. Die passive Mitgliedschaft können Witwer und Witwen von solchen Personen erwerben, die vor ihrem Tod die aktive Mitgliedschaft im Lippischen Pfarrverein e.V. besaßen. Passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mit der Anmeldung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

§7
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied Vereinsinteressen grob verletzt oder seinen Beitrag trotz dreimaliger Mahnung nicht bezahlt. Das betroffene Mitglied ist auf Verlangen vorher zu hören.

§ 8
1. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages fest.

2. Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder beträgt drei Viertel des Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder.

3. Vikarinnen und Vikare sind bis zum Ende des Monats, in dem sie das zweite theologische Examen ablegen, beitragsfrei.

4. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag fällig. Er ist bis zum Ende des ersten Quartals für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

5. Die Mitglieder können wählen, den Jahresbeitrag auf das Konto des Pfarrvereins zu überweisen oder den Jahresbeitrag per Lastschriftverfahren einziehen zu lassen.

6. Besteht die Mitgliedschaft nur zu einem Teil des Jahres, wird pro angefangenem Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel des jährlichen Mitgliedsbeitrages berechnet.

III. Vereinsleitung und Geschäftsordnung

§9
1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertreten Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dem Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.

4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§10
1. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende ist zum Vertreter oder zur Vertreterin des Vereins für alle Geschäfte bestellt, die die Leitung und Vertretung des Vereins mit sich bringen. Er oder sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

2. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich ein.

3. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, auf der der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Jahresbericht erstattet.

4. Auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern muss zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist.

§11
Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben ist.

§12
1. Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin führt die Mitgliederkartei und die Kasse des Vereins.

2. Er oder sie hat einmal im Jahr der Mitgliederversammlung die Abrechnung vorzulegen. Sie muss von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen geprüft sein. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§13
1. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mit Zweidrittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung aufgefordert werden, sein Amt niederzulegen. Dieser Aufforderung muss Folge geleistet werden.

2. Legt der Vorsitzende oder die Vorsitzende sein oder ihr Amt nieder, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende die Geschäftsführung bis zur Neuwahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. Diese muss innerhalb von drei Monaten stattfinden.

3. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so ist er verpflichtet, die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiterzuführen. Die Neuwahl muss innerhalb von drei Monaten stattfinden.

IV. Satzungsänderung und Auflösung

§14
Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich. Sie kann jedoch nur nach Beratung in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen muss, vollzogen werden.

§15
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16
Diese Satzung wurde in der vorstehenden Fassung am 19. September 2001 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Lippischen Pfarrvereins e.V. beschlossen und in Kraft gesetzt. Die Satzung in der Fassung von 1970 ist damit aufgehoben.